Satzung des Jugend- & Blasorchester Leipzig e.V. -Juni 2004-
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Jugend- & Blasorchester Leipzig e.V.«.
(2) Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, und die damit verbundene sinnvolle Freizeitgestaltung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung. Seine Tätigkeit verfolgt nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung der Probenarbeit, der Konzerte und sonstigen Präsentationen des Jugend- & Blasorchesters Leipzig e.V. verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
(2) Die Mittel des Vereins einschließlich der zweckgebundenen Zuwendungen Dritter dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann durch natürliche und juristische Personen erworben werden. Jedermann, der den Zweck des Vereins unterstützen will, kann diesem als
- musizierendes Mitglied,
- nichtmusizierendes Mitglied oder
- förderndes Mitglied
beitreten. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch einen Antrag, der die Anerkennung der Satzung einschließt. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft trifft der Vorstand.
(3) Beendet ein musizierendes Mitglied seine aktive Tätigkeit im Orchester, wechselt dessen Mitgliedsverhältnis in eine nichtmusizierende Mitgliedschaft. Eine Abweichung hiervon ist möglich, muss jedoch durch das Mitglied ausdrücklich erklärt werden.
(4) Natürliche und juristische Personen, welche sich um den Verein und dessen Bestrebungen besondere Verdienste erworben haben, können nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch Tod des Mitgliedes,
- durch Ausschluss auf Beschluss der Zweidrittelmehrheit des Vorstandes mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Der Vorstand kann ein Mitglied insbesondere dann ausschließen, wenn es den Vereinszwecken grob zuwiderhandelt oder seine Mitgliedspflichten nicht erfüllt. Vor der Entscheidung ist jedem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die nächste außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet endgültig.
(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, besitzen alle Mitglieder gleiche Rechte. Insbesondere sind alle Mitglieder berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Anspruch auf regelmäßige Information über die Realisierung der Vereinsziele.
(2) Minderjährige Mitglieder können ihr Stimmrecht ab Vollendung des 14. Lebensjahres ausüben. Eine Wahrnehmung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen ist ausgeschlossen.
(3) Nichtmusizierende Mitglieder haben kein Recht auf musikalische Förderung aus Mitteln des Vereins. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen sich das Orchester musikalisch präsentiert.
(4) Für fördernde Mitglieder gelten die unter § 5 Abs. 3 benannten Einschränkungen entsprechend. Darüber hinaus besitzen fördernde Mitglieder kein aktives oder passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Ehrenmitglieder sind von den nach § 7 dieser Satzung festgelegten Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die dazu benötigten Auskünfte zu erteilen.
(2) Die jeweils festgelegten Vereinsbeiträge gemäß § 7 der Satzung sind zu den vom Vorstand festgelegten Terminen zu entrichten.
(3) Ist ein Mitglied minderjährig und haben dessen gesetzliche Vertreter dem Antrag auf Mitgliedschaft wirksam zugestimmt, haften die gesetzlichen Vertreter für die rechtzeitige Entrichtung der nach § 7 dieser Satzung festgelegten Beiträge und Umlagen.
§ 7 Kostendeckung, Rechnungsprüfung
(1) Zur Erfüllung des Vereinszweckes hat jedes Mitglied einen Vereinsbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Jahresbeitrag wird für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgelegt.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung außerordentlicher Umlagen beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die die Kassenprüfung und Jahresabrechnung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, und zwar regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres statt.
Ihr obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das Geschäftsjahr,
- die Entlastung des Vorstandes,
- der Beschluss über den Haushaltsplan und
- die Festlegung der Beiträge.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
(3) Die Einberufung einer Versammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen. Die Bekanntmachung bedarf der Schriftform und muss die Tagesordnung enthalten. Für den fristgerechten Versand der Einladung ist das Datum des Poststempels maßgebend.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse der Versammlung mit einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt, hat jedes Mitglied genau eine Stimme. Die Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
(7) Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen. Gleiches gilt für die Änderung des Vereinszweckes.
(8) Die Versammlung wird durch eine vom Vorstand benannte Person geleitet. Über jede Versammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und weiteren 6 Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des alten Vorstands währt bis zur erfolgreichen Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht ist in der Weise eingeschränkt, dass bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,- Euro die Zustimmung des gesamten Vorstandes einzuholen ist.
(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand zu dessen Sitzungen ein. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit dem Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht geforderte Satzungsänderungen selbständig zu veranlassen. Dasselbe gilt für Satzungskorrekturen, die vom Registergericht angeregt werden und den sachlichen Inhalt der Satzung nicht berühren.
(7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
(8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Arbeitsgruppen
Durch den Vorstand können Arbeitsgruppen oder einzelne Mitglieder mit bestimmten Aufgaben betraut werden.
§ 12 Haftung
(1) Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
(2) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB beschränkt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder beschließen.
(2) Ist eine solche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere einzuberufen, die spätestens drei Monate später stattzufinden hat und ohne Rücksicht auf Umfang der Beteiligung beschlussfähig ist.
(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.1992 errichtet. Die vorliegende Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30.06.2004 beschlossen.